Der Deliktskonnex ist ebenfalls zu bejahen. 5.2 Erforderlich ist zum andern, dass der Gegenstand, um einziehbar und deshalb beschlagnahmefähig zu sein, die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährden wird (Art. 69 Abs. 1 StGB). Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden; für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt.