Würde er das Fahrzeug innert nützlicher Frist wieder zurückerhalten, würde er mit diesem seiner Arbeit bei seinen Kunden nachgehen (Z.90 f.). Insgesamt besteht somit ein für die Beschlagnahme «hinreichender» Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung schuldig gemacht haben könnte. Dass die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug zwecks späterer Einziehung beschlagnahmt hat, ist somit vorerst nicht zu beanstanden. Der Deliktskonnex ist ebenfalls zu bejahen.