4 5. Die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken ist gestützt auf die der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten aus den folgenden Gründen als rechtens zu bezeichnen: 5.1 Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat. Der Tatverdacht ist vorliegend gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers klar zu bejahen.