69 Abs. 1 StGB um eine provisorische konservative Massnahme handelt. Sie soll den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1).