Vorliegend wäre dies jedoch auch irrelevant, da ein Revisionsverfahren bis zu einem allfälligen Entscheid die Rechtswirkung eines rechtskräftigen Entscheids nicht zu beeinflussen vermöge. Unter diesen Umständen erscheine eine Verurteilung des Beschwerdeführers nahezu sicher. In diesem Fall sei eine Einziehung des Fahrzeugs gestützt auf Art. 90a Abs. 1 Bst. a und b SVG unausweichlich. Die Beschlagnahme sei daher im Hinblick auf die Einziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) gerechtfertigt.