Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder den ihm vorgeworfenen Sachverhalt noch das Bestehen der rechtskräftigen Entzugsentscheide in Frage stelle. Er zweifle jedoch deren Legitimität an und verweise auf ein angebliches Revisionsverfahren, welches er in der Sache anstrebe. Ein solches sei jedoch soweit ersichtlich nicht hängig. Vorliegend wäre dies jedoch auch irrelevant, da ein Revisionsverfahren bis zu einem allfälligen Entscheid die Rechtswirkung eines rechtskräftigen Entscheids nicht zu beeinflussen vermöge.