263 Abs. 1 StPO diene der Lieferwagen zudem als Beweismittel (Bst. a) und sei im Hinblick auf eine durch das urteilende Gericht gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG anzuordnende Einziehung zu beschlagnahmen (Bst. d); schliesslich rechtfertige sich die Massnahme zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen (Bst. b). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zu Beginn der seitens der Staatsanwaltschaft dargelegten Vorstrafenserie der widerrechtliche Entzug der «Fahrbewilligung» stehe.