Jedoch sei er mit diesem Entscheid nicht einverstanden und beruflich auf das Fahrzeug angewiesen. Dementsprechend werde er das Fahrzeug auch weiter benutzen, sollte ihm dieses wieder ausgehändigt werden. Der Beschwerdeführer sei wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung einschlägig vorbestraft. Unter den gegebenen Umständen unterliege das Fahrzeug daher der Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB. In Anwendung von Art. 263 Abs. 1 StPO diene der Lieferwagen zudem als Beweismittel (Bst. a) und sei im Hinblick auf eine durch das urteilende Gericht gestützt auf Art.