382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Oktober 2016 nicht weiter eingegangen werden. Was er in dieser Hinsicht vorbringt – der Entzug des Führerausweises soll widerrechtlich erfolgt sein und es sei zu überprüfen, ob die vorgeschriebene «Zweit-EEG-Messung» vorgenommen worden sei –, ist nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer und fällt darüber hinaus auch nicht in deren Zuständigkeitsbereich.