Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 61 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 31. Januar 2023 (BM 23 5367) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 beschlagnahmte sie den Lieferwagen Mercedes Benz 412 D, Stammnummer: B.________, Kontrollschild C.________. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung des be- schlagnahmten Lieferwagens an (vgl. hierzu separates Verfahren BK 23 63). Ge- gen die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Januar 2023 reichte A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 14. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein. Neben seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung bean- tragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung sowie die Wiedererwägung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Bern vom 14. Oktober 2016, mit der ihm der Führerausweis entzogen wurde. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Nachdem die amtlichen Akten der Staatsanwalt- schaft bei der Beschwerdekammer eingegangen waren, gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Generalstaatsanwaltschaft am 23. Februar 2023 Ge- legenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 16. März 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Beschlagnahme seines Fahrzeuges unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zur Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Ok- tober 2016 nicht weiter eingegangen werden. Was er in dieser Hinsicht vorbringt – der Entzug des Führerausweises soll widerrechtlich erfolgt sein und es sei zu über- prüfen, ob die vorgeschriebene «Zweit-EEG-Messung» vorgenommen worden sei –, ist nicht Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer und fällt darüber hinaus auch nicht in deren Zuständigkeitsbereich. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig darum zu überprüfen, ob die Beschlagnahme zu Recht verfügt wur- de oder nicht. 2 3. 3.1 Die angefochtene Beschlagnahme erfolgte mit der Begründung, dass der Be- schwerdeführer zum wiederholten Male ein Fahrzeug ohne Berechtigung geführt habe. Anlässlich der am 30. Januar 2023 durchgeführten polizeilichen Einvernah- me habe der Beschwerdeführer erklärt, er wisse, dass er seit sechs Jahren über keinen gültigen Führerausweis mehr verfüge. Jedoch sei er mit diesem Entscheid nicht einverstanden und beruflich auf das Fahrzeug angewiesen. Dementspre- chend werde er das Fahrzeug auch weiter benutzen, sollte ihm dieses wieder aus- gehändigt werden. Der Beschwerdeführer sei wegen Führens eines Motorfahrzeu- ges ohne Berechtigung einschlägig vorbestraft. Unter den gegebenen Umständen unterliege das Fahrzeug daher der Sicherungseinziehung im Sinne von Art. 69 StGB. In Anwendung von Art. 263 Abs. 1 StPO diene der Lieferwagen zudem als Beweismittel (Bst. a) und sei im Hinblick auf eine durch das urteilende Gericht ge- stützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG anzuordnende Einziehung zu beschlagnahmen (Bst. d); schliesslich rechtfertige sich die Massnahme zur Sicherstellung der Verfahrens- kosten, Geldstrafen und Bussen (Bst. b). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zu Beginn der seitens der Staatsanwalt- schaft dargelegten Vorstrafenserie der widerrechtliche Entzug der «Fahrbewilli- gung» stehe. Er verlange deshalb die Aufhebung der widerrechtlichen Beschlag- nahme, die zudem seine Geschäftstätigkeit und Berufsausübung verunmögliche. Nur wenige Tage nach der Beschlagnahme habe die Staatsanwaltschaft verfügt, dass der zuvor als Beweismittel und zwecks Deckung von Verfahrenskosten be- schlagnahmte Lieferwagen vernichtet werden solle. Dies mute eigentümlich und willkürlich an, werde die Geschichte bis zur Quelle zurückverfolgt. Aus diesem Grund ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer, die Vernichtung seines Lieferwagens zu verhindern und die sofortige Herausgabe zu veranlassen, um seine Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten und weiteren Schaden abzuwen- den. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder den ihm vorgeworfenen Sachverhalt noch das Bestehen der rechtskräftigen Entzugsentscheide in Frage stelle. Er zweifle jedoch deren Le- gitimität an und verweise auf ein angebliches Revisionsverfahren, welches er in der Sache anstrebe. Ein solches sei jedoch soweit ersichtlich nicht hängig. Vorliegend wäre dies jedoch auch irrelevant, da ein Revisionsverfahren bis zu einem allfälligen Entscheid die Rechtswirkung eines rechtskräftigen Entscheids nicht zu beeinflus- sen vermöge. Unter diesen Umständen erscheine eine Verurteilung des Beschwer- deführers nahezu sicher. In diesem Fall sei eine Einziehung des Fahrzeugs ge- stützt auf Art. 90a Abs. 1 Bst. a und b SVG unausweichlich. Die Beschlagnahme sei daher im Hinblick auf die Einziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) gerechtfer- tigt. 4. 4.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der 3 Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatver- dachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). 4.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b-d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden (sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädig- ten zurückzugeben sind (Restitution) oder wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Hinzu kommt gestützt auf das StGB die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Ein- ziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentli- che Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB um eine provisorische konservative Massnahme handelt. Sie soll den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 263 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung besteht (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). 4.3 Die Beschwerdekammer urteilt bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 4 5. Die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken ist gestützt auf die der Beschwerde- kammer zur Verfügung gestellten Akten aus den folgenden Gründen als rechtens zu bezeichnen: 5.1 Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat. Der Tatverdacht ist vorliegend gestützt auf die Ausführungen des Beschwerde- führers klar zu bejahen. Er bestätigte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2023, dass er nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises sei (Z. 29). Er sei an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) losgefahren und via G.________ (Ort) nach H.________ (Ort) in Richtung I.________ (Ort) gefah- ren. Er habe in Richtung J.________ (Ort) fahren wollen (Z. 41 ff.). Würde er das Fahrzeug innert nützlicher Frist wieder zurückerhalten, würde er mit diesem seiner Arbeit bei seinen Kunden nachgehen (Z.90 f.). Insgesamt besteht somit ein für die Beschlagnahme «hinreichender» Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung schuldig gemacht haben könnte. Dass die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug zwecks späterer Einzie- hung beschlagnahmt hat, ist somit vorerst nicht zu beanstanden. Der Deliktskonnex ist ebenfalls zu bejahen. 5.2 Erforderlich ist zum andern, dass der Gegenstand, um einziehbar und deshalb be- schlagnahmefähig zu sein, die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung in Zukunft gefährden wird (Art. 69 Abs. 1 StGB). Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden; für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 263 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweis- entzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Dem Beschwerdeführer wurde am 14. September 2016 wegen Nichteignung (Krankheit/Gebrechen) der Führerausweis vorsorglich entzogen. Unter dem Titel «Entzug und Verkehrspsychologe» wurde dem Beschwerdeführer der Führeraus- weis wiederum wegen Nichteignung (Krankheit und Gebrechen) am 14. August 2017 auf unbestimmte Zeit entzogen. Gleichentags wurde eine Sperrfrist angeord- net, nachdem der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 ein Fahrzeug trotz Ent- zugs/Verbots gelenkt hatte. Am 15. Dezember 2018, am 21. Februar 2019 und am 13. Mai 2020 fuhr der Beschwerdeführer wiederum trotz Ausweisentzugs, sodass jeweils eine neue Sperrfrist verfügt wurde. Dem Strafregisterauszug sind zwischen Oktober 2018 und dem 21. Januar 2021 zudem insgesamt fünf Vorstrafen wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu entnehmen. Allein diese 5 zahlreichen SVG-Widerhandlungen dokumentieren die Uneinsichtigkeit bzw. Unbe- lehrbarkeit des Beschwerdeführers. Die einschlägigen Vorstrafen und Administra- tivmassnahmen vermochten den Beschwerdeführer nicht von weiteren Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten. Ein weiteres Indiz für die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sind dessen Aussagen vom 30. Januar 2023. Wie bereits in Ziffer 5.1 hiervor festgehalten, räumt der Beschwerdeführer ein, das fragliche Fahrzeug trotz fehlenden Füh- rerausweises gelenkt zu haben. Er bestätigt, in letzter Zeit vermehrt ohne Füh- rerausweis gefahren zu sein und erklärt, dass er auch künftig – sollte er sein Fahr- zeug zurückerhalten – seiner Arbeit mit dem Fahrzeug nachgehen werde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer derartigen Unbelehrbarkeit bzw. Uneinsichtigkeit, dass davon auszugehen ist, er werde auch weiterhin Fahrzeuge lenken, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Die für die Einziehung mitunter erforderliche Gefährdungsprognose ist vor dem Hintergrund des Entzugs des Führerausweises aufgrund von Krankheit/Gebrechen in Verbindung mit der Uneinsichtigkeit bzw. Unbelehrbarkeit des Beschwerdefüh- rers im Hinblick auf die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr zu bejahen. 5.3 Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht der Beschlagnahme nicht ent- gegen. Die Beschlagnahme des Fahrzeuges ist die geeignete Massnahme, um die Sicherstellung im Verfahren zu gewährleisten. Sie ist auch erforderlich, um weitere Fahrten des Beschwerdeführers zu verhindern. Dem steht die grundsätzliche Mög- lichkeit einer Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges nicht entgegen, zumal die An- schaffung eines anderen Fahrzeugs mit zeitlichem und finanziellem Aufwand ver- bunden wäre (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 17 vom 19. Mai 2022 E. 6). Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre, ist – nachdem der Beschwerdeführer trotz Ent- zugs des Führerausweises bereits mehrfach gefahren ist und sich hinsichtlich des verfügten Führerausweisentzuges uneinsichtig zeigt – nicht ersichtlich. Schliesslich stehen auch das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ord- nung) und der damit verbundene Eingriff in das Eigentum in einem vernünftigen Verhältnis zueinander, so dass die Beschlagnahme dem Beschwerdeführer zuzu- muten ist. 6. Die Beschwerdekammer hebt die Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme nur auf, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall; dass das beschlagnahmte Fahrzeug aus Gründen der Ver- kehrssicherheit eingezogen wird, ist durchaus wahrscheinlich. Die Beschwerde er- weist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7