nach dem Vorfall im Oktober 2022 – zu den Vorfällen im November 2022 sowie im Januar 2023 gekommen (vgl. dazu auch FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 9e zu Art. 237 StPO, wonach eine psychiatrische Behandlung kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegensteht. Zumeist kann erst eine längerfristige Behandlung die Prognose entscheidend verbessern). 5.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsgründen als rechtens.