5.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen, sind nicht ersichtlich. Die Auflage, sich ausschliesslich auf dem Hof in E.________(Ortschaft) aufzuhalten, was beispielsweise elektronisch überwacht werden könnte, bietet keine effektive und genügend hohe Sicherheit zur Verhütung weiterer Delikte, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit impulsiv gehandelt hat und weitere Drohungen wie die mutmasslich bisherigen damit ebenfalls nicht verhindert werden könnten.