11 der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 17. November 2022) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts des noch ausstehenden psychiatrischen (Vorab-)Gutachtens, welches gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft voraussichtlich Mitte April 2023 erwartet wird, sowie der geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 9 des Haftantrags vom 3. Februar 2023 [weitere polizeiliche Ermittlungen und Befragungen von geschädigten Personen und evtl. weiteren Auskunftspersonen;