Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens, und der Nötigung, evtl. Drohung, sowie