des Hafteröffnungsprotokoll vom 2. Februar 2023]). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis entzogen worden ist, eine Tatwiederholung nicht gänzlich auszuschliessen. Insbesondere erscheint es nicht abwegig, dass sie angesichts ihres impulsiven Verhaltens auch ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenken und damit erneute schwerwiegende Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begehen könnte. 4.9 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen.