10 Rechtsguts wie die angedrohten Delikte (Leib und Leben) vorbestraft ist. Auch insoweit ist folglich das Vortatenerfordernis erfüllt. Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Wiederholungsgefahr gehen fehl. Es mag zutreffen, dass sie offenbar geregelte familiäre und persönliche Verhältnisse mit einer strukturierten Arbeit auf dem Hof und einer beständigen und finanziell stabilen Situation hat.