Von der Beschwerdeführerin wird denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den – nach ihrer Auffassung angeblich – drohenden Delikte um Verbrechen oder schwere Vergehen handelt sowie dass durch diese die Sicherheit anderer gefährdet würde (vgl. S. 4 der Beschwerde). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die behauptete Ausführung der im Januar 2023 erfolgten Drohungen keinesfalls im Rahmen der Wiederholungsgefahr zu würdigen sei, da den Delikten, welche angedroht worden seien, eine komplett andere Vorgehensweise und Natur zugrunde liege als sämtlichen Vortaten, kann ihr nicht gefolgt werden.