Angesichts der vorliegenden Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass die erneute Delinquenz der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung steht und Ausdruck ihres unberechenbaren psychisch auffälligen Verhaltens ist, welches sie offenbar auch selber nicht zu steuern vermag. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin selbst so bestätigt (vgl. etwa ihre Antwort anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Februar 2023, anlässlich derer sie auf die Frage, wie sie sich die neuerliche Delinquenz erklärte, antwortete (Z. 64 ff.): «Das ist schwierig zu sagen.