9 ihnen etwas anzutun oder sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehen würden (vgl. die betreffenden E-Mailauszüge in den Akten). Angesichts der vorliegenden Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass die erneute Delinquenz der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung steht und Ausdruck ihres unberechenbaren psychisch auffälligen Verhaltens ist, welches sie offenbar auch selber nicht zu steuern vermag.