Seit Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin indes wieder in verschiedener Hinsicht strafrechtlich auffällig, wobei ihr zahlreiche (vorsätzlich begangene) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, evtl. mehrfache Gefährdung des Lebens, sowie mehrfach begangene Nötigung, evtl. Drohung, vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin hat eingestandenermassen erneut bei den Vorfällen vom 12. Oktober 2022 und 15. November 2022 – offenbar aus Langeweile und um die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zu lenken – Leib und Leben von Polizeibeamten und weiteren Personen gefährdet, indem sie u.a. absichtlich und gezielt mit ihren Fahrzeug auf Poli-