Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie noch vor Beendigung der laufenden Massnahme am 10. April 2016 wegen Brandstiftung verurteilt worden war, offenbar viereinhalb Jahre deliktsfrei gelebt hat. Seit Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin indes wieder in verschiedener Hinsicht strafrechtlich auffällig, wobei ihr zahlreiche (vorsätzlich begangene) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, evtl. mehrfache Gefährdung des Lebens, sowie mehrfach begangene Nötigung, evtl. Drohung, vorgeworfen werden.