Sie bejahte einen Zusammenhang zwischen der diagnostizierten tiefgreifenden Entwicklungsstörung und den Taten. Es wurde von einem hohen Rückfallrisiko für Straftaten, die der Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren zur Last gelegt wurden, ausgegangen, wobei gefährliche Verhaltensweisen im Strassenverkehr am wahrscheinlichsten seien. Allgemein seien impulsive Handlungen, bei denen die Beschwerdeführerin die Gefahr eines Verhaltens nicht hinreichend bedenke, vorstellbar (vgl. S. 37 ff. des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. AA.________ vom 11. Mai 2016).