Im Rahmen des damaligen Strafverfahrens wurde die Beschwerdeführerin forensisch-psychiatrisch begutachtet. Dr. med. AA.________ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 11. Mai 2016 eine tiefgreifende Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spektrum (ICD-10 F84) und stellte fest, dass bei ihr bereits in der Kindheit eine Auf- merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F91.0) diagnostiziert worden sei. Sie bejahte einen Zusammenhang zwischen der diagnostizierten tiefgreifenden Entwicklungsstörung und den Taten.