des Lebens, Nötigung, evtl. Drohung) weitestgehend geständig, weshalb auch diese Delikte als Vortaten berücksichtigt werden können. Weiter ist der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung eine ungünstige Rückfallprognose zu attestieren. Aus den Akten geht hervor, dass sie bereits früher mehrfach bewusst Menschenleben in Gefahr gebracht oder dies zumindest versucht hat.