Es ist unbestritten, dass vorliegend das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 17. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin u.a. in den Jahren 2013 und 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie im Jahr 2017 u.a. wegen Gefährdung des Lebens (mehrfacher Versuch), Nötigung (Versuch), Nötigung (mehrfache Begehung), Drohung (Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfache Begehung) und Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) verurteilt.