Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3). 4.8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie diejenigen der Staatanwaltschaft im Haftanordnungsantrag (S. 7 f.) sowie in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 2 ff.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes: Es ist unbestritten, dass vorliegend das Vortatenerfordernis erfüllt ist.