4.6 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Massgebliche Kriterien für die Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlä-