Es fänden seither wieder wöchentliche Therapiesitzungen statt. Gleichartige Taten wie die Vorgefallenen seien zudem bereits aufgrund des Entzugs des Führerausweises gänzlich ausgeschlossen. Schliesslich seien vom Zwangsmassnahmengericht ihre familiären und persönlichen Verhältnisse unberücksichtigt geblieben, welche ebenfalls gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen würden. 4.3 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt