diese Zeitspanne werde vom Zwangsmassnahmengericht nicht angemessen gewürdigt. Es werde aus dem reinen Umstand, dass die Vorfälle aufgetreten seien, in pauschaler Weise geschlossen, ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert und die Vorfälle von Oktober/November 2022 würden in unmittelbarem Zusammenhang zu früheren Taten stehen. Das Zwangsmassnahmengericht stelle zur Beurteilung der Rückfallprognose einzig auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Mai 2016 ab und lasse die jüngere Beurteilung der Vollzugsbehörde vom 26. November 2021 gänzlich ausser Acht.