4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Wiederholungsgefahr. Sie bringt zusammengefasst vor, sie habe am 26. November 2021 die ambulante Massnahme erfolgreich abgeschlossen. Durch diese Massnahme sei es ihr möglich gewesen, seit Frühling 2018, d.h. während rund 4.5 Jahren, ihr Verhalten grundlegend zu verändern und keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Dieser Umstand resp. diese Zeitspanne werde vom Zwangsmassnahmengericht nicht angemessen gewürdigt.