In einer Gesamtbetrachtung ist zurzeit von einem erheblichen Risiko für die öffentliche Sicherheit auszugehen: Es ist zu befürchten, dass die Beschuldigte - in Freiheit - zurzeit mit ähnlichen oder gar schwereren Delikten in Erscheinung treten dürfte. Gestützt auf diese Umstände und angesichts der drohenden Delikte ist der Beschuldigten zurzeit eine negative Rückfallprognose zu stellen. Folglich ist auch die dritte Voraussetzung der Wiederholungsgefahr erfüllt.