Im Rahmen der damaligen Begutachtung wurde ein Zusammenhang zwischen der diagnostizierten tiefgreifenden Entwicklungsstörung und den Taten bejaht, wobei trotz der diagnostizierten psychischen Störung die Einsicht in das Unrecht der Taten vorhanden, die Steuerungsfähigkeit jedoch herabgesetzt gewesen sei. Es wurde von einem hohen Rückfallrisiko für Straftaten, die der Beschuldigten im damaligen Verfahren zur Last gelegt wurden, ausgegangen, wobei gefährliche Verhaltensweisen im Strassenverkehr am wahrscheinlichsten seien.