Im 2017 wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten zugunsten der angeordneten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben. Im Rahmen der damaligen Begutachtung wurde ein Zusammenhang zwischen der diagnostizierten tiefgreifenden Entwicklungsstörung und den Taten bejaht, wobei trotz der diagnostizierten psychischen Störung die Einsicht in das Unrecht der Taten vorhanden, die Steuerungsfähigkeit jedoch herabgesetzt gewesen sei.