4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und begründet diese wie folgt: Gemäss Strafregisterauszug wurde die Beschuldigte - nebst anderem - in der Vergangenheit zweimal (2013 und 2017) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und einmal (2017) u.a. wegen Gefährdung des Lebens (mehrfacher Versuch), Nötigung (Versuch), Nötigung (mehrfache Begehung), Drohung (Versuch) Gewalt oder Drohungen gegen Beamte (mehrfache Begehung) und Verletzung der