3.3 Die Beschwerdeführerin ist weitgehend geständig, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Betreffend den Vorfall vom 12. Oktober 2022 gab sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. Oktober 2022 an, den Polizisten Herrn I.________ von Anfang an als solchen erkannt zu haben. Auf die Frage, warum sie nicht langsamer gefahren sei oder angehalten habe, antwortete sie, dass sie dazu keine Lust gehabt habe und sie überdies auch kein Stoppzeichen gesehen habe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 15. November 2022 (Abend) hielt sie anlässlich der