Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Februar 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Belassung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf abschliessende Bemerkungen.