Die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte hiergegen am 15. Februar 2023 Beschwerde ein. Sie beantragte Folgendes: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (BE) vom 4. Februar 2023 (KZM 23 142) sei aufzuheben und die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (BE) vom 4. Februar 2023 (KZM 23 142) aufzuheben und es seien folgende Ersatzmassnahmen kumulativ anzuordnen: a)