Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 60 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 4. Februar 2023 (KZM 23 142) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen mehrfach begangener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens, und Nötigung, evtl. Drohung. Am 4. Februar 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 1. Mai 2023. Die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte hiergegen am 15. Februar 2023 Beschwerde ein. Sie bean- tragte Folgendes: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (BE) vom 4. Februar 2023 (KZM 23 142) sei aufzuheben und die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (BE) vom 4. Februar 2023 (KZM 23 142) aufzuheben und es seien folgende Ersatzmassnahmen kumulativ anzuordnen: a) Die Auflage, sich ausschliesslich auf dem Hof an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) aufzuhalten; b) Die Auflage, sich einer wöchentlichen Gesprächstherapie bei Frau F.________ der G.________(Praxis) zu unterziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 17. Februar 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Belassung der Be- schwerdeführerin in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 ver- zichtete die Beschwerdeführerin auf abschliessende Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 2 3.2 Die Beschwerdeführerin wird der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te, evtl. Gefährdung des Lebens, sowie der Nötigung, evtl. Drohung, dringend ver- dächtigt. Ihr wird gemäss den von der Staatsanwaltschaft zusammengefassten An- zeige- und Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern vom 21. November 2022, 24. November 2022 und 31. Januar 2023 folgender Sachverhalt vorgeworfen (vgl. S. 2 ff. des Haftantrags vom 3. Februar 2023): Am 12. Oktober 2022 fuhr A.________ auf der Höhe des polizeilichen Ausbildungszentrums N.________(Ortschaft) mit ihrem Personenwagen VW Golf auf der H.________(Strasse) in Bern mit massiv übersetzter Geschwindigkeit, worauf ihr ein Mitarbeiter der Kantonspolizei (Herr I.________) in einem zivilen Polizeifahrzeug nachfuhr. Darauf fuhr Frau A.________ immer noch mit stark über- setzter Geschwindigkeit dicht auf ein weiteres Polizeifahrzeug auf, welches auf der H.________(Strasse) in Richtung J.________(Strasse) fuhr, und bremste kurz hinter dem Fahrzeug stark ab, worauf sie zunächst zweimal zu einem Überholmanöver ansetzte, ohne aufgrund des gerin- gen Abstands zum vorderen Fahrzeug den Gegenverkehr überblicken zu können. Schliesslich über- holte sie das Fahrzeug dann an einer unübersichtlichen Stelle vor einer Kuppe. Beim Überholmanöver geriet sie mit den Rädern ihres Autos in einen neben der Strasse gelegenen Grünstreifen und brach das Heck ihres Fahrzeugs zweimal aus. Nach dem Überholmanöver fuhr Frau A.________ mit stark übersetzter Geschwindigkeit einige 100 Meter weiter, bevor sie wiederum stark abbremste und, ohne zu blinken, von der H.________(Strasse) rechts auf den K.________(Strasse) abbog, wo sie die Fahrt im dortigen Waldstück mit unangemessener Geschwindigkeit fortsetzte, wo der Polizist Herr I.________ die Nachfahrt aus Verhältnismässigkeitsgründen abbrach. Kurz darauf fuhr Frau A.________ auf der L.________(Strasse) von der «M.________(Örtlichkeit)» herkommend wieder auf das Polizeifahrzeug von Herrn I.________ zu und umfuhr das zwecks Anhaltung von Frau A.________ quer auf der Strasse abgestellte Polizeifahrzeug über das angrenzende Wiesland, und fuhr danach wieder mit übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Ausbildungszentrum N.________(Ortschaft) davon. Als der betreffende Polizist Herr I.________ bei der Kreuzung H.________(Strasse)/K.________(Strasse) auf die von ihm inzwischen herbeigerufene Verstärkung wartete, fuhr Frau A.________ mit langsamer Geschwindigkeit am Polizisten vorbei, wendete ansch- liessend ihr Auto und fuhr wieder auf den Polizisten zu, worauf sie von der Polizei angehalten werden konnte […]. Am 15. November 2022 fuhr Frau A.________ um ca. 08.30 Uhr mit ihrem Auto zunächst auf den Parkplatz vor dem polizeilichen Ausbildungszentrum N.________(Ortschaft), wendete dort in zügigem Tempo und fuhr mit durchdrehenden Rädern wieder Richtung Bahnhof N.________(Ortschaft) davon. Etwa eine halbe Stunde später drehte sie nochmals mit hoher Geschwindigkeit eine Runde auf dem Parkplatz. Zwischen ca. 12.00 und 13.00 Uhr fuhr sie dann rund 10 bis 15 Mal beim Ausbildungszen- trum vorbei. Dies wurde von mehreren dort anwesenden Polizisten wahrgenommen. Am Abend des 15. November 2022 befanden sich gegen 22.30 Uhr mehrere Polizeipatrouillen im Zu- sammenhang mit einem Verkehrsunfall (mit dem Frau A.________ nichts zu tun hatte) an der O.________(Strasse) in Bern, als A.________ mit ihrem Fahrzeug mehrfach (mindestens 4 mal) mit unangepasster Geschwindigkeit (mit ca. 50 km/h) über die Kreuzung O.________(Strasse)/R.________(Strasse) fuhr, auf welcher sich mehrere Fussgängerstreifen befin- den und deren Ampeln auf gelblinkend gestellt waren. Als die beiden Polizisten Frau P.________ und Herr Q.________, die gerade mit der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt waren, sich auf der Mittel- insel der O.________(Strasse) zwischen dem Viererfeldweg und dem dortigen Fussgängerstreifen positionierten, um das Fahrzeug von A.________ beim nächsten Passieren der Kreuzung einer Kon- 3 trolle zu unterziehen, fuhr Frau A.________ erneut auf der R.________(Strasse) aus Richtung Z.________ (Ortschaft) herkommend über die Kreuzung und bog, ohne zu blinken, in Richtung O.________(Strasse) ab. Daraufhin forderte die immer noch auf der Mittelinsel stehende Polizistin Frau P.________ A.________ mittels Handzeichen zum Anhalten auf. Diese bremste daraufhin ihr Fahrzeug stark ab und fuhr mit Schrittgeschwindigkeit langsam über den Fussgängerstreifen in Rich- tung der Polizistin. Diese trat daraufhin auf die Fahrbahn und lief, als das Fahrzeug von Frau A.________ zwischenzeitlich fast still stand und den Anschein machte, ganz anzuhalten, einen Schritt auf das Fahrzeug zu. Als sich die Polizistin P.________ nunmehr in einer Distanz von ca. 3.5 Metern von der Fahrzeugfront entfernt auf Höhe des linken Vorderrades befand, gab A.________ unvermittelt Gas und fuhr mit ihrem Auto direkt auf die Polizistin P.________ zu, so dass diese mit einem Sprung zur Seite ausweichen musste, um nicht angefahren zu werden. Daraufhin fuhr Frau A.________ mit hoher Geschwindigkeit auf den ca. zwei Meter hinter seiner Kollegin ebenfalls auf der Strasse ste- henden Polizisten Q.________ zu, der, als das Auto auf ihn zufuhr, seine Dienstwaffe zückte und ge- gen das Auto richtete, bevor auch er auf der linken Strassenseite auswich, um nicht vom Fahrzeug von A.________ erfasst zu werden. Frau A.________ fuhr derweil weiter auf der O.________(Strasse) in Richtung des Kreisels beim Car-Terminal S.________(Ortschaft) / Autobahn- einfahrt, wo mehrere weitere Polizisten das Fahrzeug von A.________ anhalten wollten und Frau A.________ mit gezogenen Dienstwaffen deutlich ersichtliche Stoppzeichen gaben. Frau A.________ wich nach Erblicken der Polizisten aus, indem sie den Kreisel in die entgegengesetzte Fahrrichtung gegen links befuhr und dann ihre Fahrt mit hoher Geschwindigkeit Richtung Autobahn und auf der Au- tobahn fortsetzte. Zwei Polizisten, welche unmittelbar danach mit einem Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Sirene die Verfolgung aufnahmen, vermochten Frau A.________ nicht mehr einzuholen, da sie bereits mit massiv übersetzter Geschwindigkeit davongefahren war […]. Nachdem Frau A.________ im Zusammenhang mit den oben erwähnten Vorfällen gegenüber Perso- nen aus dem Samariterverein T.________(Ortschaft) Umfeld erzählt haben soll, dass sie beinahe ei- ne Polizistin überfahren habe, kam es zum Ausschluss von Frau A.________ aus diesem Verein. In der Folge erhielten mehrere Personen aus dem Umfeld des Samaritervereins T.________(Ortschaft) sowie des Turnvereins T.________(Ortschaft), aus dem Frau A.________ ebenfalls ausgetreten war (U.________, V.________, W.________ und X.________) im Zeitraum vom 11. Januar 2023 bis zum 30. Januar 2023 zahlreiche (insgesamt ca. 15) anonyme Drohmails, worin ihnen angedroht wurde, dass ihnen etwas Schlimmes zustossen werden, wobei sie es nicht überleben würden, wenn sie die Polizei einschalten. Die Mails wurden allesamt mit den Adressen ._______ (E-Mailadresse) und .__________ (E-Mailadresse) verschickt […]. Aufgrund [der] Ermittlungen des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern konnte fest- gestellt werden, dass die Nachrichten mit der Adresse .__________ (E-Mailadresse) von dem auf A.________ registrierten Mobiltelefon versendet wurden. Ausserdem war die Adresse .__________ (E-Mailadresse) bei den angeschriebenen Personen als die Adresse von Frau A.________ hinterlegt, so dass beim Empfang der Nachricht ihr Namen auf dem Mobiltelefon der Empfänger erschien. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist weitgehend geständig, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Betreffend den Vorfall vom 12. Oktober 2022 gab sie anläss- lich der polizeilichen Befragung vom 12. Oktober 2022 an, den Polizisten Herrn I.________ von Anfang an als solchen erkannt zu haben. Auf die Frage, warum sie nicht langsamer gefahren sei oder angehalten habe, antwortete sie, dass sie dazu keine Lust gehabt habe und sie überdies auch kein Stoppzeichen gesehen habe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 15. November 2022 (Abend) hielt sie anlässlich der 4 polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2022 insbesondere fest, dass sie einfach ohne Grund ein wenig herumgefahren sei und eine Art Blackout gehabt ha- be, als sie die Polizisten gesehen habe. Sie habe Freude gehabt, dass sie wieder kontrolliert werde. Sie tue dies einfach, damit sie mit jemandem reden könne; sie wisse, dass dies für normale Leute nicht normal sei, aber sie sei nicht normal. An- lässlich der delegierten Einvernahme vom 2. Februar 2023 gab die Beschwerde- führerin im Wesentlichen zu, die inkriminierten Drohmails versendet zu haben. Sie führte aus, dass sie die in den E-Mails enthaltenen Drohungen nicht ernst gemeint habe. Sie habe sich damit eine Antwort auf ihren «Rausschmiss» aus dem Samari- terverein erhofft. Es habe keinen Plan gegeben, jemandem etwas anzutun. Eben- falls sei es nicht ihr Plan gewesen, die betroffenen Personen in Angst und Schre- cken zu versetzen. Auf Frage, ob sie sich bewusst gewesen sei, sich damit strafbar zu machen, sowie auf mehrere weitere Vorhalte und Aussagen verweigerte die Be- schwerdeführerin die Aussage. Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestell- ten Messer (welche die Beschwerdeführerin auf ihrem Bett aufbewahrte) benötige sie für die Arbeit auf dem Hof und den Pfefferspray zum Eigenschutz. In der eben- falls sichergestellten, mit einer Zündschnur versehenen Aluminiumdose würden sich lediglich «Frauenfürze» befinden. Sie habe dabei nichts präpariert. Anlässlich der gleichentags erfolgten Hafteröffnung bestätigte die Beschwerdeführerin ihre be- reits gemachten Aussagen. In Bezug auf den Vorfall vom 12. Oktober 2022 bestritt sie die Gefährlichkeit des von ihr ausgeübten Überholmanövers und im Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 15. November 2022 (Abend) gab sie entgegen ihren früheren Aussagen bei der Polizei zunächst an, nicht bemerkt zu haben, nach der Verkehrskontrolle frontal auf eine Polizistin losgefahren zu sein, wobei sie nach mehreren Vorhalten dazu schliesslich meinte, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob dort eine Polizistin gestanden sei. In Bezug auf die Drohmails bekräftig- te die Beschwerdeführerin erneut, nicht beabsichtigt zu haben, jemandem etwas anzutun. 3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der mehrfach begange- nen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens, und der Nöti- gung, evtl. Drohung, bejaht hat, ist gestützt auf die Anzeige- und Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern vom 21. November 2022, 24. November 2022 und 31. Ja- nuar 2023 sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst nicht zu beanstan- den. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und be- gründet diese wie folgt: Gemäss Strafregisterauszug wurde die Beschuldigte - nebst anderem - in der Vergangenheit zweimal (2013 und 2017) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und einmal (2017) u.a. wegen Gefähr- dung des Lebens (mehrfacher Versuch), Nötigung (Versuch), Nötigung (mehrfache Begehung), Dro- hung (Versuch) Gewalt oder Drohungen gegen Beamte (mehrfache Begehung) und Verletzung der 5 Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) verurteilt, womit das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Im 2017 wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten zugunsten der angeordneten ambulanten psy- chotherapeutischen Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben. Im Rahmen der damaligen Begut- achtung wurde ein Zusammenhang zwischen der diagnostizierten tiefgreifenden Entwicklungsstörung und den Taten bejaht, wobei trotz der diagnostizierten psychischen Störung die Einsicht in das Un- recht der Taten vorhanden, die Steuerungsfähigkeit jedoch herabgesetzt gewesen sei. Es wurde von einem hohen Rückfallrisiko für Straftaten, die der Beschuldigten im damaligen Verfahren zur Last ge- legt wurden, ausgegangen, wobei gefährliche Verhaltensweisen im Strassenverkehr am wahrschein- lichsten seien. Allgemein seien impulsive Handlungen, bei denen die Beschuldigte die Gefahren eines Verhaltens nicht hinreichend bedenke, vorstellbar. Die ambulante Massnahme wurde im November 2021 als erfolgreich aufgehoben. Seit der letzten Verurteilung im 2018 (Brandstiftung, geringer Scha- den) hat sich die Beschuldigte strafrechtlich bewährt. Seit Oktober 2022 scheint sich der psychische Zustand der Beschuldigten allerdings verschlechtert zu haben, sind doch in einem relativ kurzen Zeit- raum mehrere Vorfälle zum Nachteil verschiedener Personen bekannt und Aggravationstendenzen feststellbar. Die Beschuldigte wird u.a. dringend schwerer Vergehen im Sinne des Gesetzes verdäch- tigt. Zudem weist sie einschlägige Vorstrafen auf. In einer Gesamtbetrachtung ist zurzeit von einem erheblichen Risiko für die öffentliche Sicherheit auszugehen: Es ist zu befürchten, dass die Beschul- digte - in Freiheit - zurzeit mit ähnlichen oder gar schwereren Delikten in Erscheinung treten dürfte. Gestützt auf diese Umstände und angesichts der drohenden Delikte ist der Beschuldigten zurzeit eine negative Rückfallprognose zu stellen. Folglich ist auch die dritte Voraussetzung der Wiederholungsge- fahr erfüllt. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Wiederholungsgefahr. Sie bringt zusam- mengefasst vor, sie habe am 26. November 2021 die ambulante Massnahme er- folgreich abgeschlossen. Durch diese Massnahme sei es ihr möglich gewesen, seit Frühling 2018, d.h. während rund 4.5 Jahren, ihr Verhalten grundlegend zu verän- dern und keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Dieser Umstand resp. diese Zeitspanne werde vom Zwangsmassnahmengericht nicht angemessen gewürdigt. Es werde aus dem reinen Umstand, dass die Vorfälle aufgetreten seien, in pau- schaler Weise geschlossen, ihr psychischer Zustand habe sich verschlechtert und die Vorfälle von Oktober/November 2022 würden in unmittelbarem Zusammenhang zu früheren Taten stehen. Das Zwangsmassnahmengericht stelle zur Beurteilung der Rückfallprognose einzig auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Mai 2016 ab und lasse die jüngere Beurteilung der Vollzugsbehörde vom 26. November 2021 gänzlich ausser Acht. In dieser sei ihr eine positive legalpro- gnostische Einschätzung attestiert worden. Sie verfüge über Einsicht und den dezi- dierten Willen, nicht mehr weiter zu delinquieren. Nach dem Vorfall vom Oktober 2022 habe sie selbständig die Initiative ergriffen und sei auf ihre damalige Psycho- login zugegangen. Es fänden seither wieder wöchentliche Therapiesitzungen statt. Gleichartige Taten wie die Vorgefallenen seien zudem bereits aufgrund des Ent- zugs des Führerausweises gänzlich ausgeschlossen. Schliesslich seien vom Zwangsmassnahmengericht ihre familiären und persönlichen Verhältnisse un- berücksichtigt geblieben, welche ebenfalls gegen eine Wiederholungsgefahr spre- chen würden. 4.3 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit ande- rer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt 6 hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Verge- hen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss durch die drohenden Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.5). 4.4 Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter ge- handelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig ab- geschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- haft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3, 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann unter Um- ständen auch schon gegeben sein, wenn die beschuldigte Person früher nur eine gleichartige Straftat verübt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 3.2, 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgese- hen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen habe, mögliche Opfer von schweren Gewaltde- likten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). 4.5 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefähr- lichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, einzubeziehen. Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicher- heitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Gleiches gilt für schwere Stras- senverkehrsdelikte (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.6 f., je mit Hinweisen). 4.6 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Massgebliche Kriterien für die Beurtei- lung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbe- sondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlä- 7 gigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie ei- ne zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, das heisst insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserhebli- chen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.8 f.). 4.7 Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallge- fahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforder- lich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhal- tung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. Urteil 1B_174/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsge- bot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftrag- ten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3). 4.8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnah- mengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend eine Wiederholungsge- fahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie diejenigen der Staatanwaltschaft im Haftanordnungsantrag (S. 7 f.) sowie in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 2 ff.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes: Es ist unbestritten, dass vorliegend das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 17. November 2022 wurde die Beschwerde- führerin u.a. in den Jahren 2013 und 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln sowie im Jahr 2017 u.a. wegen Gefährdung des Lebens (mehrfacher Ver- such), Nötigung (Versuch), Nötigung (mehrfache Begehung), Drohung (Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfache Begehung) und Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung) verurteilt. Die Beschwerde- führerin ist zudem auch hinsichtlich der ihr im vorliegenden Strafverfahren vorge- worfenen Delikte (mehrfach begangene Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens, Nötigung, evtl. Drohung) weitestgehend geständig, weshalb auch die- se Delikte als Vortaten berücksichtigt werden können. Weiter ist der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung eine ungünstige Rückfallprognose zu attestieren. Aus den Akten geht hervor, dass sie bereits früher mehrfach bewusst Menschenleben in Gefahr gebracht oder dies zumindest ver- sucht hat. Die Verurteilung vom 4. Juli 2017 durch das Regionalgericht Bern- Mittelland erfolgte u.a., weil die Beschwerdeführerin mehrfach von einer Autobahn- brücke hinunter teils faustgrosse Steine auf fahrende Autos geworfen hatte, eine Person mit einem Messer bedroht hatte und absichtlich mit dem Fahrrad auf der 8 Gegenfahrbahn frontal auf Autos zugefahren war. Zudem hat sie auch dazumal gegenüber einem Polizisten Todesdrohungen ausgesprochen und diesen versucht zu nötigen («Ich werde sie umbringen, falls sie mir das Messer und den Pfefferspray nicht zurück- geben»; «Sie wissen gar nicht, in welche Gefahr sie nun ausgesetzt sind, wenn ich auf sie treffe. Ich werde sie töten, denn auch für andere seid ihr scheissegal»; vgl. Ziff. 1 des Haftantrags vom 3. Februar 2023, die Anklageschrift vom 17. Februar 2017 sowie das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Juli 2017). Damit hat die Beschwerdefüh- rerin bereits in der Vergangenheit erwiesenermassen Verbrechen und schwere Vergehen begangen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdeten. Die Be- schwerdeführerin wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung aufgeschoben wurde. Im Rahmen des damaligen Strafverfahrens wurde die Beschwerdeführerin forensisch-psychiatrisch begutach- tet. Dr. med. AA.________ attestierte der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 11. Mai 2016 eine tiefgreifende Entwicklungsstörung aus dem autistischen Spek- trum (ICD-10 F84) und stellte fest, dass bei ihr bereits in der Kindheit eine Auf- merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F91.0) diagnostiziert worden sei. Sie bejahte einen Zusammenhang zwischen der diagnostizierten tiefgreifenden Entwicklungsstörung und den Taten. Es wurde von einem hohen Rückfallrisiko für Straftaten, die der Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren zur Last gelegt wurden, ausgegangen, wobei gefährliche Verhaltensweisen im Strassenverkehr am wahrscheinlichsten seien. Allgemein seien impulsive Handlungen, bei denen die Beschwerdeführerin die Gefahr eines Verhaltens nicht hinreichend bedenke, vor- stellbar (vgl. S. 37 ff. des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. AA.________ vom 11. Mai 2016). Die vom Gericht angeordnete ambulante Massnahme wurde nach mehrfacher Verlängerung mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug vom 26. November 2021 aufgrund erfolgreichen Abschlusses aufgehoben. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie noch vor Beendigung der laufenden Massnahme am 10. April 2016 wegen Brandstiftung verurteilt worden war, offenbar viereinhalb Jahre deliktsfrei gelebt hat. Seit Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin indes wieder in verschiedener Hinsicht strafrechtlich auffällig, wobei ihr zahlreiche (vorsätzlich begangene) Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz, evtl. mehrfache Gefährdung des Lebens, sowie mehrfach be- gangene Nötigung, evtl. Drohung, vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin hat eingestandenermassen erneut bei den Vorfällen vom 12. Oktober 2022 und 15. November 2022 – offenbar aus Langeweile und um die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zu lenken – Leib und Leben von Polizeibeamten und weiteren Per- sonen gefährdet, indem sie u.a. absichtlich und gezielt mit ihren Fahrzeug auf Poli- zisten losgefahren ist und sich halsbrecherische Verfolgungsjagden mit hohen Ge- schwindigkeiten mit der Polizei geliefert hat, bei welchen es zu gefährlichen Über- holmanövern gekommen ist. Auch nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits von der Polizei befragt und ihr Fahrzeug durch die Staatsanwaltschaft be- schlagnahmt worden war (wogegen sie Beschwerde erhoben hat), hat sie im Janu- ar 2023 eingestandenermassen gegenüber mehreren Personen mittels anonymer Drohmails massive Drohungen ausgesprochen und diesen konkret damit gedroht, 9 ihnen etwas anzutun oder sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehen würden (vgl. die betreffenden E-Mailauszüge in den Akten). Angesichts der vorliegenden Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass die erneute Delinquenz der Beschwerde- führerin im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung steht und Ausdruck ihres unberechenbaren psychisch auffälligen Verhaltens ist, welches sie offenbar auch selber nicht zu steuern vermag. Dies wurde denn auch von der Beschwerde- führerin selbst so bestätigt (vgl. etwa ihre Antwort anlässlich der Hafteröffnungsein- vernahme vom 2. Februar 2023, anlässlich derer sie auf die Frage, wie sie sich die neuerliche Delinquenz erklärte, antwortete (Z. 64 ff.): «Das ist schwierig zu sagen. Ich weiss nicht, ob es bekannt ist, aber bei mir wurde ja Autismus diagnostiziert, wozu keine Heilungs- möglichkeiten bestehen. Es bleibt also immer ein Restrisiko. Warum es wieder zu Straftaten kam, kann ich nicht sagen […]»; vgl. ebenso ihre Aussage im Zusammenhang mit dem Vor- fall vom 15. November 2022, weshalb sie sich polizeilichen Kontrollen entziehe (Z. 117 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2022: «Damit ich einfach mit jemandem reden kann. Ich weiss, dass es nicht normal ist für normale Leute, da ich aber nicht normal bin»). Dass unter diesen Umständen eine offenbar unbesehen der neuen Delinquenz erstrebte Berufung auf die im November 2021 positiv erfolg- te Beurteilung der Entwicklung der Beschwerdeführerin durch die Vollzugsbehörde und insbesondere ihr damalig attestiertes Risikobewusstsein im heutigen Zeitpunkt nicht zielführend ist, nachdem die Beschwerdeführerin nach Beendigung der ambu- lanten Therapie offensichtlich wieder in das alte Muster mit unkontrollierbarer dritt- gefährdender Delinquenz zurückgefallen ist, erscheint evident. Die Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens erscheint vorliegend klar indiziert und wurde von der Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben, wobei der Vorabbericht zur Frage der Rückfallgefahr und einer allfälligen Massnahmeempfehlung Mitte April 2023 erwartet wird. Solange der psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die eventuelle unberechenbare Gefährlichkeit nicht abgeklärt ist, muss aufgrund der aktuellen Lage, der einschlägigen Vorstrafen und der bekannten psychiatri- schen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin von einem erheblichen Sicherheitsri- siko ausgegangen werden, wenn sie vor Vorliegen einer aktuellen fundierten psychiatrischen Abklärung und der allfällig gestützt darauf sorgfältig anzugehenden Initiierung und Etablierung eines geeigneten Behandlungssettings in einem derzeit noch nicht feststehenden rechtlichen Rahmen in Freiheit entlassen würde. Es ist zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, ihre Drohungen in die Tat um- zusetzen oder weitere schwerwiegende Straftaten zu begehen, mit denen sie die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (insbesondere schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz). Von der Beschwerdeführerin wird denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den – nach ihrer Auffassung an- geblich – drohenden Delikte um Verbrechen oder schwere Vergehen handelt sowie dass durch diese die Sicherheit anderer gefährdet würde (vgl. S. 4 der Beschwer- de). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die behauptete Ausführung der im Januar 2023 erfolgten Drohungen keinesfalls im Rahmen der Wiederholungsge- fahr zu würdigen sei, da den Delikten, welche angedroht worden seien, eine kom- plett andere Vorgehensweise und Natur zugrunde liege als sämtlichen Vortaten, kann ihr nicht gefolgt werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin bereits we- gen versuchter Gefährdung des Lebens und damit wegen eines gleichartigen 10 Rechtsguts wie die angedrohten Delikte (Leib und Leben) vorbestraft ist. Auch in- soweit ist folglich das Vortatenerfordernis erfüllt. Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Wiederholungs- gefahr gehen fehl. Es mag zutreffen, dass sie offenbar geregelte familiäre und per- sönliche Verhältnisse mit einer strukturierten Arbeit auf dem Hof und einer bestän- digen und finanziell stabilen Situation hat. Diese positiven persönlichen Verhältnis- se haben sie indes nicht von einer weiteren erheblichen und gravierenderen Delin- quenz abgehalten. Aufgrund des impulsgesteuerten und mithin unwillkürlichen de- liktischen und massiv fremdgefährdenden Handelns der Beschwerdeführerin ver- mögen auch ihre Beteuerungen, dass sie nun einsichtig und gewillt sei, keine wei- teren Straftaten mehr zu begehen, die vorliegend anzunehmende erhebliche Rück- fallgefahr für schwere Delikte nicht zu entkräften, zumal sich die Beschwerdeführe- rin während des laufenden Strafverfahrens denn auch nicht gänzlich einsichtig zeigte (weitere Delinquenz während hängigen Verfahrens; Verharmlosungstendenz resp. Tendenz, sich nicht mehr äussern zu können/wollen, wenn es zu ihren Un- gunsten ausfiele [vgl. etwa Z. 31 ff., 74 ff., 85 f., 187 f., 273 f. des Protokolls der po- lizeilichen Einvernahme vom 16. November 2022; Z. 116 ff., 156 ff., 192 f. des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme vom 2. Februar 2023; Z. 135 ff., 169 ff., 195 f., 254, 257, 309 ff., 343 ff., 352 ff., 407 ff.; 430 ff. des Hafteröffnungsprotokoll vom 2. Februar 2023]). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerde- führerin der Führerausweis entzogen worden ist, eine Tatwiederholung nicht gänz- lich auszuschliessen. Insbesondere erscheint es nicht abwegig, dass sie ange- sichts ihres impulsiven Verhaltens auch ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenken und damit erneute schwerwiegende Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz begehen könnte. 4.9 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen. Ob auch der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr gegeben ist, kann angesichts dessen – gleichermassen wie im angefochtenen Entscheid – offen bleiben. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2023 festgenommen. Die Untersu- chungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber der Be- schwerdeführerin erhobenen Vorwürfe der mehrfach begangenen Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Gefährdung des Lebens, und der Nötigung, evtl. Drohung, sowie 11 der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 17. November 2022) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem ange- sichts des noch ausstehenden psychiatrischen (Vorab-)Gutachtens, welches gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft voraussichtlich Mitte April 2023 er- wartet wird, sowie der geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 9 des Haftantrags vom 3. Februar 2023 [weitere polizeiliche Ermittlungen und Befragungen von ge- schädigten Personen und evtl. weiteren Auskunftspersonen; Auswertung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefone und weiteren elektronischen Geräte; weitere Umfeldabklärungen]) verhältnismässig. Soweit die Beschwerdefüh- rerin darauf verweist, dass sie als Landwirtin tätig sei und ihren Hof mit rund 130 Tieren allein betreibe, steht dies der Anordnung einer Untersuchungshaft nicht ent- gegen. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen, sind nicht ersichtlich. Die Auflage, sich ausschliesslich auf dem Hof in E.________(Ortschaft) aufzuhalten, was beispielsweise elektronisch überwacht werden könnte, bietet keine effektive und genügend hohe Sicherheit zur Verhütung weiterer Delikte, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit impul- siv gehandelt hat und weitere Drohungen wie die mutmasslich bisherigen damit ebenfalls nicht verhindert werden könnten. Auch die eigeninitiativ wiederaufge- nommene Therapie scheint bislang nicht genügend protektiv gewirkt zu haben, ist es doch nach deren Wiederaufnahme – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall im Oktober 2022 – zu den Vorfällen im November 2022 sowie im Januar 2023 gekommen (vgl. dazu auch FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 9e zu Art. 237 StPO, wonach eine psychiatrische Behandlung kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegen- steht. Zumeist kann erst eine längerfristige Behandlung die Prognose entscheidend verbessern). 5.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnis- mässigkeitsgründen als rechtens. 6. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten angeordnet hat, d.h. bis am 1. Mai 2023. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und da- her abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2023 wird Kenntnis ge- nommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin Y.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 28. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13