Fingerabdrücke angezeigt ist. Insoweit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als im Sinne der erkennungsdienstlichen Erfassung die (erneute) Abnahme von Fingerabdrücken angeordnet wurde. Soweit weitergehend ist die erkennungsdienstliche Erfassung (inkl. Abnahme WSA) rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.