Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die DNA- Profilerstellung zwecks Aufklärung künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig. Gleiches gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Fingerabdrücke; vgl. Nachstehendes).