Diese können regelmässig zur Aufklärung von ähnlichen Delikten beitragen. Hinsichtlich der Aufklärung allfälliger weiterer Delikte steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob allenfalls andere mildere Mittel vorliegen könnten. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung und der erkennungsdienstlichen Erfassung (ohne Fingerabdrücke; vgl. Nachstehendes) zu bejahen. Die Bedeutung der Straftaten und das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.