Mithin bestehen beim Beschwerdeführer zufolge der inkriminierten Straftat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der sichergestellten erheblichen Menge an Kokain sowie der vorliegenden Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung ernsthafte und konkrete Anzeichen dafür, dass er bereits in der Vergangenheit Delikte gewisser Schwere (insbesondere Betäubungsmitteldelikte) begangen hat resp. in Zukunft in solche Delikte verwickelt sein könnte. Gerade im Bereich der Betäubungsmitteldelikte spielt die DNA eine wichtige Rolle.