Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 24. Dezember 2022 E. 2.2, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine beträchtliche Menge an Kokaingemisch, d.h. brutto über 227 Gramm, auf sich getragen hat, zur Annahme führt, dass von einem etablierten Drogenhandel auszugehen ist. Der Erwerb einer solchen Menge an Kokain bedingt einerseits entweder grosse finanzielle Möglichkeiten oder aber ein ebenso grosses Vertrauen des Drogenlieferanten. Beides dürfte vorliegend einzig durch früheren Drogenhandel zu er-