Dieses Delikt ist offenkundig von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz für die Allgemeinheit. Es besteht angesichts der Menge der sichergestellten Betäubungsmittel der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat oder zumindest als Vermittler tätig war. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 24. Dezember 2022 E. 2.2, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine beträchtliche Menge an Kokaingemisch, d.h. brutto über 227 Gramm, auf sich getragen hat, zur Annahme führt, dass von einem etablierten Drogenhandel auszugehen ist.