Der Beschwerdeführer manifestierte damit, bereits früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein und die körperliche Integrität anderer Menschen – als besonders schützenswertes Rechtsgut – nicht zu respektieren. Kommt hinzu, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss dem Leitentscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 nicht per se ausschliesst, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen.