Die ausgesprochene Strafe betreffend den geringfügigen Diebstahl legt die Vermutung nahe, dass es sich bei diesem Delikt nicht um eine schwere Rechtsgutverletzung gehandelt hat. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung betraf – wenn auch mit einer Sanktion im unteren Rahmen – immerhin ein Delikt gegen Leib und Leben und damit ein besonders schützenswertes Rechtsgut. Der Beschwerdeführer manifestierte damit, bereits früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein und die körperliche Integrität anderer Menschen – als besonders schützenswertes Rechtsgut – nicht zu respektieren.