6 die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Fingerabdrücke; vgl. Nachstehendes) auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist. So wurde er gemäss den vorliegenden Unterlagen am 20. April 2021 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 sowie am 9. Februar 2022 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 620.00 verurteilt.