Mithin ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu bejahen. Gleichermassen ist hinsichtlich der Aufklärung der Anlasstat eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, namentlich die Fotografie und die Erfassung des Signalements, angezeigt und notwendig, um allfällige Mittäter, Lieferanten und Abnehmer damit zu konfrontieren (vgl. betreffend die Fingerabdrücke E. 4.7 hiernach). 4.7 Weiter bestehen vorliegend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die Auswertung des WSA und