Die DNA-Profilerstellung ist damit zur Aufklärung der Anlasstat notwendig. Sie stellt ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft dar. Die Bedeutung der Straftat und damit das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profis als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Mithin ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu bejahen.