Ein (vorgängiger) Spurenabgleich mit Fingerabdrücken hinsichtlich der Anlasstat ist deshalb vorliegend nicht möglich, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers fehlgehen. Am beim Beschwerdeführer sichergestellten Minigrip-Säckchen sowie am Knistersack konnten indes zwei DNA-Spuren gefunden werden, von welcher eine für einen lokalen Vergleich mit einer tatverdächtigen Person geeignet ist. Nur durch die Auswertung des WSA des Beschwerdeführers kann geklärt werden, ob seine DNA- Merkmale im Spurenprofil vorhanden sind. Die DNA-Profilerstellung ist damit zur Aufklärung der Anlasstat notwendig.